AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MFN GmbH

I.

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen uns (Auftragnehmer) und unseren Vertragspartnern (Auftraggebern) abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber können nur dann und soweit wirksam werden, wenn und soweit der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt unabhängig von Angeboten, Verhandlungen oder mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilungen immer erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Auch für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ausschließlich maßgebend, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt und dieser gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 5 Werktagen nach Erhalt widerspricht.

Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen z.B. in Form von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen, vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Bestätigung, keine zugesicherten Eigenschaften, sondern lediglich eine Leistungsbeschreibung da.

3. Termine

Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.

Ist diese Unmöglichkeit seitens des Auftraggebers zu vertreten, verlängert sich der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin um den Zeitraum, mit dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug ist. Im Falle höherer Gewalt gilt das gleiche, jedoch ist der Auftragnehmer dann auch berechtigt, bezüglich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

Wird der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versand- und Lieferbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5
% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer keinen Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Wird ein bereits erteilter Auftrag nicht durchgeführt, weil der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder ein Auftrag während der Durchführung zurück gezogen wird oder ein behaupteter Mangel unter Beachtung der Regeln der Technik und der Fachkunst nicht festgestellt werden kann, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den ihm bis dahin entstandenen Kostenaufwand zu erstatten.

5. Gefahrübergang

Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr wie folgt auf den Auftraggeber über:

Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.

6. Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten

Vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen gilt folgendes:

Der Auftraggeber hat auf eigene Rechnung folgende Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen bzw. zur Verfügung zu stellen:

  • Sämtliche Erd-, Bau- und sonstige nicht vertragsgegenständlichen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
  • Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- Stoffe (z.B. Gerüste, Hebevorrichtungen, Brennstoffe, Schmiermittel).
  • Strom und Wasser an der Bedarfsstelle nebst entsprechender Anschlüsse sowie Heizung und Beleuchtung im für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang.
  • Ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Maschinenteilen, Gerätschaften, Materialien, Werkzeugen, etc.
    angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume nebst sanitären Anlagen für die Mitarbeiter des Auftragnehmers; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Besitzschutz auf der Baustelle sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die hierfür aus objektiver Sicht erforderlich sind.
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

Vor Beginn von Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Arbeiten vor Ort müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- bzw. Montagestelle befinden. Die Montagestelle muss sich zu Beginn der Montagearbeiten in einem Zustand befinden, der eine unbehinderte und ungestörte Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten gewährleistet. Dies gilt auch für die Anfuhr- und Transportwege zum Montageplatz.

Verzögern sich die Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, so hat er dem Auftragnehmer die ihm insoweit für Wartezeit und ggf. zusätzlich erforderliche Reisen der Geschäftsleitung oder des Montagepersonals entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Lieferung (ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase) in Gebrauch genommen worden ist.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

7. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, sind die §§ 377, 378 und 381 Abs. 2 HGB zu beachten.

Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und erbringt diese nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Auftragnehmers nur unerheblich ist.

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt der vorstehende Absatz entsprechend.

8. Schadensersatz

Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist seine Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Fälle handelt; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

Die Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber einen

Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit für den Vertragsgegenstand übernommen hat.

Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Jedoch ist der Anspruch auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann, beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt insoweit unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen zur Unmöglichkeit nicht verbunden.

9. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche inkl. Schadenersatzansprüchen beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 24 Monate.

Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, sowie die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die 24-monatige Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes und auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der 24-monatigen Frist die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nummer 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.

Die 24-monatige Verjährungsfrist gilt zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

Sämtliche vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Urheberrechte und Softwarenutzung

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seitens des Auftraggebers ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt hat, wird diesem ein nicht ausschließbares Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.

Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich Kopien, bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht statthaft.

11. Eigentumsvorbehalt

Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftraggeber zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Auftraggeber. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftraggeber den Gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebaut, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung. Gehört das Gebäude nicht dem Auftraggeber, so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen bzw. mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung oder Einfügung der von dem Auftragnehmer gelieferten Waren nur zu einem vorübergehenden Zweck dient.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl-, Einbruch-, Feuer-, Wasser – und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Auftraggeber darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände veräußert, so wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des Auftragnehmers besteht, wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil entsprechend abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, wird die Forderung in gleichem Umfang im Voraus an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines insolvenzgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs– oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Auftraggebers. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.

Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen, diesem unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und die Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der

Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.

12. Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind EUR-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe.
Fahrt- und Wegekosten sind darin nicht enthalten und werden zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer mit 1,25 € pro laufendem Entfernungskilometer berechnet.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die seitens des Auftraggebers gewünscht werden. Die Berechnung dieser Arbeiten erfolgt nach Aufmaß und Zeit.

Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.

Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen gegen Zahlungsforderungen des Auftragnehmers aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

14. Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

Die Fa. MFN GmbH, Dillinger Strasse 11, 66822 Lebach, Geschäftsführer Herr Fischer und Herr Nicolay, erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können uns unter info@mfngmbh.de oder MFN GmbH, Dillinger Strasse 11, 66822 Lebach, erreichen.
Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

II.
Besondere Bedingungen für Werkverträge

Erbringt der Auftragnehmer Werkleistungen, so gelten für diese zunächst die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und – soweit dort keine Regelungen getroffen werden – ergänzend die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Abschnitt I.).

Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes in ihrer jeweils jüngsten Fassung.

1. Vertragsunterlagen

Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen gilt das unter I.) Ziff. 10.) Gesagte. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen die Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Verjährung

Sollte die Frist gemäß § 13 Abs. 4 Ziffer 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Abs. 4 Ziff. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.